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PPWR: Was ab 12. August 2026 zu beachten ist

Mit 12. August 2026 werden erste zentrale Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung PPWR anwendbar. Unternehmen müssen ihre Rolle in der Lieferkette klären, allenfalls Konformitätserklärungen vorbereiten und neue PFAS-Grenzwerte beachten.

Expertengruppe will offene Fragen klären
Am 1. Juli 2026 tagte die von der Europäischen Kommission eingesetzte Waste Expert Group. Sie soll offene Fragen zur Anwendung der PPWR klären. Bei der Sitzung kündigte die Kommission an, ihre FAQ in drei Punkten nachzuschärfen:

Erzeugerdefinition: Grundsätzlich gilt der Markeninhaber als Erzeuger. Bei Transportverpackungen bestehen jedoch weiterhin Unklarheiten. Nach Rechtsansicht des Fachverbandes ist jedoch auch hier entscheidend, wer über die Gestaltungsspezifikationen für die jeweilige Verpackung entscheidet und den Auftrag erteilt. Die FAQ sollen dazu nähere Erläuterungen und konkrete Fallbeispiele enthalten.

Kennzeichnung lagernder Verpackungen: Bereits eingelagerte Verpackungen beim Hersteller sollen nach dem 12. August 2026 nicht vernichtet werden müssen. Dafür wird eine Übergangsregelung akzeptiert: Die erforderliche Kennzeichnung kann auch in begleitenden Dokumenten erfolgen.

Verpackungen mit mehreren Funktionen: Eine Verpackung kann mehreren Kategorien angehören, etwa wenn eine Transportverpackung zugleich als Verkaufsverpackung dient. Die aktualisierten FAQ sollen klären, wer in solchen Fällen als Erzeuger gilt.

Eigenmarken: Die Verantwortung liegt beim Handel
Die deutsche Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat auf eine einheitliche Rechtsauffassung im Europäischen Registernetzwerk hingewiesen. Demnach liegt die Erzeugerrolle bei Verpackungen von Eigenmarken beim Handel. Das gilt auch für importierte Fremdmarken, wenn es keinen inländischen Zwischenhändler gibt. Die Europäische Kommission hat diese Zuordnung der Erzeugerrolle nochmals bestätigt. Entscheidend ist: Die Verpflichtungen des Erzeugers können nicht auf andere Marktteilnehmer abgewälzt werden.

→ Der Versuch der Abwälzung der Verpflichtungen des Erzeugers auf andere Marktteilnehmer ist rechtswidrig und hat KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE HAFTUNG!

Stichtag 12. August 2026 rückt näher
Ab 12. August 2026 werden erste Teile der PPWR anwendbar. Viele weitere Vorgaben können noch nicht vollständig umgesetzt werden, weil dafür delegierte Rechtsakte fehlen.
Fix ist: Ab dem Stichtag müssen Erzeuger (manufacturer) Konformitätserklärungen ausstellen. Damit bestätigen sie, dass ihre Verpackungen die geltenden Compliance-Anforderungen erfüllen. Besonders relevant ist die Konformität von Lebensmittelverpackungen mit den neuen PFAS-Grenzwerten.

PFAS: Dreistufiges Prüfverfahren
Lebensmittelkontaktverpackungen, die ab 12. August 2026 auf dem EU-Markt verkauft werden, müssen die in der PPWR festgelegten PFAS-Grenzwerte einhalten. Die Europäische Kommission hat dafür ein vereinfachtes, risikobasiertes Prüfverfahren bestätigt:

  • Stufe 1: Gesamtfluorgehalt prüfen
    Liegt der Gesamtfluorgehalt unter 50 ppm, gilt die Verpackung als konform. Weitere Tests sind nicht notwendig.

  • Stufe 2: Fluor organisch oder anorganisch
    Wird der Wert von 50 ppm überschritten, muss geprüft werden, ob das Fluor organisch oder anorganisch ist. Liegt der organische Fluorgehalt unter 50 ppm, gilt die Verpackung ebenfalls als konform.

  • Stufe 3: Gezieltes PFAS-Screening
    Kann die Konformität in den ersten beiden Stufen nicht nachgewiesen werden, ist ein gezieltes Screening erforderlich. Dabei gelten folgende Grenzwerte: höchstens 25 ppb für einzelne PFAS, höchstens 250 ppb für die Summe aller PFAS.

Wenn keine PFAS Chemikalien absichtlich zugesetzt werden und keine relevanten Risikofaktoren bestehen, muss nicht geprüft werden. Wenn Risikofaktoren bestehen, muss nicht jede Charge getestet werden. Details zur Häufigkeit der Prüfungen, zu den Testmethoden und zur Bereitstellung der Ergebnisse sind allerdings noch offen. Die genauen Bedingungen der PFAS-Prüfung liegen bei den einzelnen Mitgliedstaaten.

Auch Schwermetalle sind begrenzt
Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt weiterhin der bekannte Grenzwert von 100 Milligramm pro Kilogramm (wie in der österr. Verpackungsverordnung).

>> Download Checkliste: Was ab 12. August gilt << (PDF)

Wer ist wer in der PPWR?
Die deutschen Begriffe können leicht zu Verwechslungen führen: Der Erzeuger wird in der englischen PPWR als manufacturer bezeichnet, der Hersteller hingegen als producer.

Erzeuger (manufacturer)

Der Erzeuger stellt eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst her oder lässt diese unter seinem eigenen Namen beziehungsweise seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen. Er trägt insbesondere die Verantwortung für die Konformität der Verpackung (siehe Artikel 3, Abs. 1 Z. 13 PPWR).

Lieferant (supplier)

Als Lieferant gilt jede natürliche oder juristische Person, die einem Erzeuger Verpackungen oder Verpackungsmaterial bereitstellt. Lieferanten müssen dem Erzeuger die Informationen und Unterlagen liefern, die dieser für die Konformitätsbewertung benötigt (Artikel 3, Abs. 1 Z. 16).

Hersteller (producer)

Hersteller ist jener Erzeuger (Definition s.o.), Importeur oder Vertreiber, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter den in der PPWR festgelegten Bedingungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt (Artikel 3, Abs. 1 Z. 15). Er trägt dort die erweiterte Herstellerverantwortung, dazu gehört die Übernahme der Kosten für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen im jeweiligen Mitgliedstaat. Hierfür muss sich der Hersteller im nationalen Register eintragen und die EPR-Gebühr entrichten. Je nach Lieferkette können Erzeuger und Hersteller dasselbe Unternehmen oder unterschiedliche Unternehmen sein.

Links
Originaltext der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Stellungnahme der ZSVR zur Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken (Verpackungsregister)

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